Subjektiv setzt Art. 90 Abs. 3 SVG voraus, dass der Täter vorsätzlich eine elementare Verkehrsregel verletzt und das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging (BSK SVG- FIOLKA, Art. 90 N 145 und 149). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, sind nicht erforderlich (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 145). Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).