Objektiv ist die Verletzung elementarer Verkehrsregelverletzungen erforderlich sowie dass der Täter durch seine vorsätzliche Verkehrsregelverletzung das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist. Es handelt sich damit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, mithin ist der Nachweis einer konkreten Gefährdung nicht erforderlich (BGE 143 IV 512 E. 1.3; WEISSENBER- GER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., 2015, Art. 90 SVG N 123). Die Überschreitung einer