In Art. 90 Abs. 4 SVG ist aufgelistet, wann eine solche Geschwindigkeitsübertretung in jedem Fall gegeben ist. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten, liegt eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vor. 1.1. Objektiver Tatbestand