12. Theoretische Grundlagen zu Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 240 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. In Art. 90 Abs. 4 SVG ist aufgelistet, wann eine solche Geschwindigkeitsübertretung in jedem Fall gegeben ist.