21 schwindigkeitsüberschreitung angenommen hat (BGE 142 IV 137; bestätigt in BGE 143 IV 508 E. 1.2; vgl. E. 12. hiernach). Diese Umstände sprechen allesamt gegen eine Berücksichtigung der beabsichtigten Revision im vorliegenden Verfahren, weder in Form einer Nichtanwendung geltenden Rechts noch im Rahmen der Auslegung der geltenden Vorschriften.