digkeitsüberschreitung «aus achtenswerten Beweggründen» begangen worden ist. Als Beispiel hierzu wird ein medizinischer Notfall genannt. Zudem wäre offen, ob gegen eine Revision nicht allenfalls das Referendum ergriffen würde. Zur Frage der Auslegung ist anzumerken, dass das Bundesgericht das Verhältnis zwischen Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 90 Abs. 4 SVG bereits eingehend analysiert und einen Ermessensspielraum des Gerichts bei der Prüfung der subjektiven Seite der Ge-