Gleichwohl kann es geboten sein, unmittelbar bevorstehenden neuen Normen in einem gewissen Umfang Rechnung zu tragen, um ein Unterlaufen neuen Rechts zu unterbinden oder um administrative Leerläufe (neue Gesuche nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften) zu vermeiden. Allenfalls denkbar ist eine negative Vorwirkung bzw. die Nichtanwendung des noch geltenden Rechts, wenn dadurch die Wirkung vorgesehener neuer Normen vereitelt werden könnte, ferner die positive Vorwirkung bspw. durch Mitberücksichtigung des neuen Rechts durch Auslegung geltender Vorschriften (KARLEN, a.a.O., S. 114 f.).