Eine Vorwirkung künftigen Rechts ist auf Grund des Legalitätsprinzips grundsätzlich untersagt (KARLEN, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, S. 114). Gleichwohl kann es geboten sein, unmittelbar bevorstehenden neuen Normen in einem gewissen Umfang Rechnung zu tragen, um ein Unterlaufen neuen Rechts zu unterbinden oder um administrative Leerläufe (neue Gesuche nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften) zu vermeiden.