11. Vorwirkung künftigen Rechts Die Verteidigung führte für den Beschuldigten im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags im Wesentlichen aus, es stelle sich die Frage, ob eine Vorwirkung greife, da hinsichtlich Art. 90 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) eine Gesetzesrevision im Gange sei, wobei die Aufhebung der Mindestfreiheitsstrafe diskutiert werde. Man müsse sich fragen, ob dem vorliegend Rechnung zu tragen sei (pag. 327). Eine Vorwirkung künftigen Rechts ist auf Grund des Legalitätsprinzips grundsätzlich untersagt (KARLEN, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, S. 114).