110], Zustellung der Akten am 23. März 2020 [pag. 114 f.]). Zwischen der Ersteinvernahme und den Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft vergingen mehr als 3 Monate, womit hinreichend Zeit bestand, um eine mögliche Erklärung zu suchen und sich diesbezüglich abzustimmen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Aussageverweigerung des Beschuldigten eher taktisch motiviert. Das Motiv für die Absprache dürfte, wie auch die Vorinstanz erwog (pag. 239, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), im Interesse der Mitinsassen zu verorten sein, den Beschuldigten zu schützen. 10.4 Fazit und erstellter Sachverhalt