__ AG (pag. 3) als Auskunftsperson befragt und identifizierte den Beschuldigten als Lenker des Fahrzeuges (pag. 46). Ob der Beschuldigte bereits im Anschluss daran vom Verfahren erfuhr oder erst an seiner Einvernahme, ist nicht bekannt. Allerdings datiert die Vorladung von L.________ zur Einvernahme als Zeugin vom 19. August 2020 (pag. 77) und somit einer Zeit, in der der Beschuldigte bereits von den Vorwürfen Kenntnis hatte (Akteneinsichtsgesuch der Verteidigung vom 13. März 2020 [pag. 110], Zustellung der Akten am 23. März 2020 [pag.