315, Z. 16 f.), gab es schlichtweg keinen Grund, diese Erklärung nicht sogleich vorzubringen. Weiter fällt auf, dass L.________ in ihrer Einvernahme vom 16. September 2020 das angebliche Einklemmen des Fusses etwas differenzierter beschrieb, als dies der Beschuldigte rund eine Woche später tat. Sie sagte, er habe seinen Fuss zwischen Gas- und Bremspedal eingeklemmt (pag. 35, Z. 50 f.) und nicht unter der Bremse. Am 27. Februar 2020 und damit 5 Tage nach Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde die Schwester des Beschuldigten, U.________, als Z.________ (Funktion) der Fahrzeughalterin K.________ AG (pag.