In casu drängt sich allerdings die Frage auf, warum er nicht bereits in der ersten Einvernahme von der Berührung seiner Freundin und dem Einklemmen des Fusses berichtete, zumal er dadurch sein Verhalten zu legitimieren bzw. sich zu exkulpieren versuchte. Selbst wenn dies gemäss seiner Angabe auf Empfehlung seines Anwalts hin erfolgt wäre (pag. 315, Z. 16 f.), gab es schlichtweg keinen Grund, diese Erklärung nicht sogleich vorzubringen.