50, Z. 16 ff.) und brachte erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2020 den angeblichen Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung vor (pag. 52, Z. 49; pag. 53, Z. 63 f.). Es ist das Recht des Beschuldigten, sich selbst nicht belasten zu müssen und seine Aussage zu verweigern. In casu drängt sich allerdings die Frage auf, warum er nicht bereits in der ersten Einvernahme von der Berührung seiner Freundin und dem Einklemmen des Fusses berichtete, zumal er dadurch sein Verhalten zu legitimieren bzw. sich zu exkulpieren versuchte.