19 Verteidigung der Fokus eher auf das Kerngeschehen und weniger auf vermeintliche Nebensächlichkeiten, wie eine Uhrzeit, gelegt. Auch in Anbetracht der Chronologie der Geschehnisse scheint eine Absprache zwischen dem Beschuldigten, L.________ und M.________ mehr als möglich. Im Rahmen seiner Ersteinvernahme am 1. März 2020 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 50, Z. 16 ff.)