182, Z. 46]). Angesichts der betreffend das Kerngeschehen auffallend deckungsgleichen Aussagen ist ein derart widersprüchliches Aussageverhalten ein starkes Indiz dafür, dass die Version des Einklemmens des Fusses und Berührens durch L.________ abgesprochen worden war (vgl. dazu die Ausführungen der stv. Generalstaatsanwältin H.________ an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 330]). Denn diesfalls wird entgegen der