317, Z. 11]) wäre eine Ankunft im Restaurant gegen 11:00 Uhr auch ohne Zwischenhalt sehr knapp bemessen. Auffällig ist, dass die Aussagen der Beteiligten hinsichtlich der Reservationszeit auseinandergingen (nach V.________ um 11:00 Uhr [pag. 30, Z. 69], gemäss L.________ hätten sie dort Mittag gegessen, aber angerufen und gesagt, dass sie später kommen würden [pag. 36, Z. 88 f.], gemäss Beschuldigtem um 12:00 Uhr oder 12:30 Uhr [pag. 177, Z. 39] und M.________ gegen 13:00 oder 14:00 Uhr [pag. 182, Z. 46]).