O.________ (Ortschaft)-Y.________ (Ortschaft) ca. 110 km beträgt und ohne Verkehr und ohne Halt in P.________(Ortschaft) in ca. 1.5 Stunden zurückgelegt werden kann. Inklusive der Fahrt mit der W.________ (Bahn) von D.________(Ortschaft) auf das Q.________ von einer halben Stunde und einer Abfahrtszeit ca. um 09:00 Uhr (pag. 54, Z. 106 ff.; pag. 177, Z. 10, gemäss oberinstanzlicher Aussage des Beschuldigten kam er etwa um 09:00 Uhr nach Hause [pag. 317, Z. 11]) wäre eine Ankunft im Restaurant gegen 11:00 Uhr auch ohne Zwischenhalt sehr knapp bemessen.