Zudem wurden auch die Beifahrer des Beschuldigten ohne ihr Zutun den Risiken des zu hohen Tempos ausgesetzt, ebenso die Insassen des überholten Fahrzeugs. Der Grund, weshalb es vorliegend zu einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung kam, ist nicht abschliessend geklärt. Ob sie verspätet unterwegs gewesen waren oder ob der Beschuldigte, allenfalls genervt ab dem vor ihm fahrenden Fahrzeug, dieses rasch überholen wollte, kann offenbleiben. Der Beschuldigte handelte gemäss Beweisergebnis jedenfalls nicht aus achtenswerten Beweggründen. Demnach spielt auch die Uhrzeit der Reservation auf dem Q.________ keine Rolle. Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass die Distanz