Der Beschuldigte hat demnach wissentlich und willentlich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 55 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten. Es ist evident, dass der Beschuldigte mit der gemessenen Geschwindigkeit nicht hätte ausweichen oder bremsen können, bspw. wenn der Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs beim Überholvorgang nicht geradeaus gefahren, sondern einen Schwenker gemacht hätte oder wenn auf einer der Querstrassen ein Verkehrsteilnehmer sich auf die Strasse hätte begeben wollen. Auch plötzlich auftauchenden Hindernissen hätte der Beschuldigte nicht mehr ausweichen können.