18 Wahrheit entsprechen. Die Handlung des Beschuldigten erfolgte nicht aus einem Reflex heraus, sondern mit dem Wissen und Wollen um die Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschuldigte hat demnach wissentlich und willentlich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 55 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten.