Den Vorladungen vom 19. August 2020 ist der Hinweis auf die Strafsache gegen den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln zu entnehmen (pag. 73 ff.). Dass sie nicht nachgefragt haben will, um was es hierbei gehe, ist nicht nachvollziehbar. Ihre Aussage lässt den Schluss zu, dass sie wohl weder sich selbst noch andere unnötig belasten wollte. Schliesslich ist nach Ansicht der Kammer prima vista kein Grund ersichtlich, weshalb S.________ die Familie X.________ zu Unrecht belasten und insbesondere den Sohn ihres Ex-Freundes der Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung aussetzen sollte. Doch selbst wenn diese mündlichen und schriftlichen Aussagen von S.__