29, Z. 41), was vom Beschuldigten (pag. 178, Z. 42 f.) und M.________ (pag. 182, Z. 8 ff.) bestätigt wird. Unglaubhaft und der Darstellung des Einklemmens des Fusses abträglich ist jedoch ihre Aussage, wonach sie erst mit Erhalt der Vorladung von der Geschwindigkeitsüberschreitung erfahren habe (pag. 29, Z. 47 f.). Sie und ihr mindestens damaliger Freund, M.________, wurden zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Zeugen vorgeladen. Den Vorladungen vom 19. August 2020 ist der Hinweis auf die Strafsache gegen den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln zu entnehmen (pag.