181, Z. 33). Entgegen der Vorinstanz (pag. 237, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), beschränkte er sich aber nicht darauf. Vielmehr gab er zu Protokoll, er habe den Beschuldigten danach gefragt und er habe ihm das dann erzählt und ihm später, als sie ausgestiegen seien, die Schuhe gezeigt. Er habe von hinten gesehen, dass die Freundin rüber gelangt habe (pag. 181, Z. 39 ff.). Damit gab er eigene Wahrnehmungen wieder, die jedoch, wie dargelegt, nicht der Wahrheit entsprechen. Keinerlei Angaben zum fraglichen Vorfall vermochte V.________ zu machen, zumal sie aussagte, während der gesamten Fahrt geschlafen zu haben (pag. 29, Z. 41), was vom Beschuldigten (pag.