17 will, dass L.________ zum Beschuldigten gelangt habe. Seine Angabe, dass anschliessend mit den weiteren Autoinsassen eigentlich nicht über das Fahrmanöver vom 22. Februar 2020 gesprochen worden sei (pag. 183, Z. 29 ff.), steht nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten (der Bruder habe ihn nach dem Grund des Überholens gefragt [pag. 178, Z. 42 und Z. 47]) und L.________ (der Beschuldigte habe ihr den Grund für das Manöver direkt im Anschluss erzählt [pag.