36, Z. 63). Wie dargelegt handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Berührung am Bein und des Einklemmens des Fusses um Schutzbehauptungen, weshalb diese und auch die Aussage von L.________, der Beschuldigte habe ihr direkt im Anschluss den Grund für das Manöver erklärt (pag. 35, Z. 53 ff.; pag. 36, Z. 58 f. und Z. 65), nicht wahr sind. M.________ wurde am 27. Juli 2021 und somit knapp 1.5 Jahre nach dem fraglichen Vorfall einvernommen (pag. 181 ff.). Auffällig ist, dass er im Rahmen der Einvernahme seine Aussagen teilweise abschwächte («soweit ich gehört habe» [pag. 181, Z. 32], «soweit ich mich erinnern kann» [pag. 182, Z. 20]).