Es handelt sich hierbei vielmehr um einen Teil der erfundenen Geschichte und damit um eine Schutzbehauptung. Die Aussagen von L.________, wonach sie den Beschuldigten am Bein berührt habe, dieser erschrocken sei sowie auch ihr eigenes Erschrecken (pag. 35, Z. 50; pag. 36, Z. 58 f.; 36, Z. 63) sind nicht glaubhaft. Sie widersprechen wie dargelegt den Radaraufnahmen und enthalten keine Schilderung von selbst Erlebtem oder allfälligen Gefühlen, was angesichts der vermeintlich unverhofften und sehr gefährlichen Situation aber zu erwarten wäre. Entgegen der Vorinstanz (pag. 237, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)