53, Z. 72 [Aussage des Beschuldigten]). Es dürfte zweifellos zu irgendeiner Berührung, wie einem Kuss oder einer Umarmung, gekommen sein. Der Beschuldigte sagte selbst, sie hätten sich normalerweise mit einem Kuss und etwas Zeit zusammen verbringen begrüsst (pag. 317, Z. 15 f.). Weiter macht keinen Sinn, dass L.________ auf der Fahrt von O.________(Ortschaft) über P.________(Ortschaft) nach D.________(Ortschaft) nach einer ca. 1.5 Stunden dauernden Autofahrt kurz vor dem Ziel den Beschuldigten gerade zu diesem Zeitpunkt hätte am Bein berühren sollen. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen Teil der erfundenen Geschichte und damit um eine Schutzbehauptung.