175, Z. 5 [Aussage des Beschuldigten]), derart erschrecken sollte. Umso weniger mit der Begründung, er sei im Militärmodus gewesen, wo es streng sei und kein Körperkontakt herrsche (pag. 178, Z. 28) und wegen des Militärs habe er eine Woche keinen Sex mit seiner Freundin haben können (pag. 53, Z. 61 f.). Der Beschuldigte befand sich am 22. Februar 2020 zwar nachweislich im Militärdienst, dies aber bereits seit dem 6. Januar 2020 (pag. 122) und er traf nach der Rückkehr zu Hause noch auf seine Freundin, da sie zusammen wohnten (pag. 35, Z. 32 [Aussage L.________]; pag. 53, Z. 72 [Aussage des Beschuldigten]).