16 Berufungsverhandlung wenig überzeugend damit, es sei eine 40er-Zone und schneller dürfe man eh nicht fahren (pag. 320, Z. 5). Schliesslich erachtet die Kammer auch die Aussage des Beschuldigten, er sei erschrocken, da ihn seine Freundin am Bein berührt habe, als nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte ab einer Berührung seiner Freundin, mit der er zum damaligen Zeitpunkt bereits rund 3 Jahre in einer Beziehung war (pag. 35, Z. 32 [Aussage L.________]; pag. 175, Z. 5 [Aussage des Beschuldigten]), derart erschrecken sollte.