317, Z. 3 f.), von einer kurzen Wanderung oder dergleichen war aber keine Rede. Auch wenn der Beschuldigte vorgab, das Fahrzeug habe grösstenteils bei ihm in der Einstellhalle gestanden (pag. 318, Z. 3 f.), so kannte er dieses (vgl. die Aussagen zur Motorisierung und Beschleunigung [pag. 54, Z. 124 und Z. 127]) und musste um die Platzverhältnisse bei den Pedalen wissen (vgl. pag. 179, Z. 40; pag. 317, Z. 39). Somit hätte er die Schuhe auch erst bei der W.________ (Bahn) anziehen können. Auffällig ist ferner, dass sich der Beschuldigte gut daran erinnern konnte, mit 35/30 km/h unterwegs gewesen zu sein, bevor er seinen Fuss eingeklemmt habe (pag.