179, Z. 3). Auf Vorhalt der anderslautenden Aussage seiner Freundin, demnach er ihr den Grund für das Manöver direkt im Anschluss erzählt habe, gab er an, es sei direkt im Anschluss gewesen (pag. 179, Z. 11) und in der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich, er habe nach der Fahrt erzählt, dass er den Fuss wieder habe befreien können (pag. 319, Z. 20). Im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach seine Freundin sich dann bei ihm entschuldigte, da sie nicht mit einer derartigen Reaktion gerechnet habe (pag. 178, Z. 43 f.), führte L.________ aus, sie habe ihn nach dem Grund gefragt (pag. 36, Z. 59). Eine Entschuldigung erwähnte sie mit keinem Wort.