15 en konnte (er gab oberinstanzlich an, mit «tou» rausnehmen [pag. 319, Z. 13]) oder wann genau dies gewesen war (pag. 319, Z. 8 ff.). Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte dieses aussergewöhnliche Ereignis, welches eine grosse Gefahr darstellte, nicht sofort seiner Freundin oder seinem Bruder erzählte. Auch wurde nicht wirklich darüber gesprochen und anscheinend sind jegliche Reaktionen, auch von den Mitfahrenden, ausgeblieben. Dies ist für die Kammer ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal M.______