318, Z. 24). Erstmals oberinstanzlich und wiederum auf Nachfrage, was ihm beim Einklemmen des Fusses durch den Kopf gegangen sei, führte der Beschuldigte aus, er habe «recht» Panik gehabt und «recht» Angst, dass er dem vorderen Auto hinten dreinfahre (pag. 318, Z. 37 f.). Diese Aussagen scheinen aber konstruiert und nachgeschoben. Ebenso wenig will der Beschuldigte die Reaktion der übrigen Insassen auf diese Ausnahmesituation mitbekommen haben. Ohne jegliche Schilderung selbsterlebter Gefühle antwortete er, er könne dies schlecht sagen, er habe sich auf die Strasse konzentriert. Vielleicht erschrocken, er wisse es nicht, er habe nicht auf sie geachtet (pag. 178, Z. 37 f).