Die Aufnahme hält folglich den vom Beschuldigten beschriebenen «Schreckensmoment» fest. Zu diesem Zeitpunkt dürfte der Schreck zudem angedauert haben, da auch der Fuss noch eingeklemmt gewesen sein soll. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte zwar praktisch identisch, aber wenig detailliert und oberflächlich das Einklemmen des Fusses beschrieben hat (pag. 236, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten auffällig karg und detailarm. Sie wirken weder spontan noch tatsächlich erlebt, es mangelt ihnen jeglicher Schilderungen von Emotionen oder Gefühlen.