14 (pag. 36, Z. 58 f.), widersprechen diese Aussagen den Radaraufnahmen. Auf diesen sind weder schreckhafte Gesichter ersichtlich noch gehen daraus sonstige Anzeichen hervor, dass jemand erschrocken wäre oder allenfalls ein Gespräch oder eine Reaktion stattgefunden hätte. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Schreck und das Problem des eingeklemmten Schuhs seien ein paar Sekunden vor der fraglichen Aufnahme gewesen, dann ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte nicht angab, seinen Fuss sogleich wieder befreit zu haben.