318, Z. 45 f.]). Eine allfällige Reaktion scheint auch von den Mitfahrenden ausgeblieben zu sein, was aber in einer unerwarteten und potentiell sehr gefährlichen Situation wie der vorliegenden zu erwarten gewesen wäre. Demgegenüber wirken der Beschuldigte, L.________ und auch M.________ auf den Radaraufnahmen – entgegen der Einschätzung des Beschuldigten (pag. 319, Z. 45) – völlig entspannt (pag. 5; pag. 8; pag. 9; pag. 12). Obwohl der Beschuldigte oberinstanzlich bestätigte, aufgrund der Berührung seiner Partnerin erschrocken zu sein (pag. 318, Z. 31 ff.) und eine erschrockene Haltung mit einem nach hinten gelehnten Oberkörper und leicht angehobenen Armen zeigte (pag.