So oder anders ist jede Fahrzeuglenkerin und jeder Fahrzeuglenker dazu verpflichtet, Schuhe zu tragen, die das Führen des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen. Gegen die Darstellung des Beschuldigten sprechen sodann seine sowie die Aussagen seiner Freundin und seines Bruders. Keiner der Mitfahrenden gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte etwas gesagt, einen überraschten oder erschreckten Laut, beispielsweise ein Ausruf wie «Oh nein» oder ein Kraftausdruck, von sich gegeben hätte, als er seinen Fuss eingeklemmt habe. Auch der Beschuldigte selbst führte nichts dergleichen aus (bestätigt an der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 318, Z. 45 f.]).