abgebildet. Beide Darstellungen widersprechen den Aussagen des Beschuldigten und die dritte Abbildung zeigt, was L.________ beschrieb, was ihr der Beschuldigte erzählt habe (Fuss zwischen Gas- und Bremspedal eingeklemmt [pag. 35, Z. 50 f.]). Die vom Beschuldigten vorgebrachte Darstellung des Fusseinklemmens ist somit widerlegt, es handelt sich vielmehr um eine Schutzbehauptung. Ob der Beschuldigte am Tattag tatsächlich die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mitgebrachten Schuhe trug, kann offenbleiben. So oder anders ist jede Fahrzeuglenkerin und jeder Fahrzeuglenker dazu verpflichtet, Schuhe zu tragen, die das Führen des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen.