Den Radaraufnahmen ist einzig zu entnehmen, dass der Beschuldigte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholte. Der Beschuldigte gab oberinstanzlich zu Protokoll, es habe wenige Fahrer bis gar keine gehabt (pag. 317, Z. 20). Diesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass angesichts fehlender anderslautender Hinweise in dubio pro reo von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen ist (pag. 239, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei näherer Betrachtung der Videostandbilder fällt ferner auf, dass die Strasse tatsächlich als «eher eng» interpretiert werden kann (pag.