von einer lockeren Bebauung kann angesichts der Vielzahl an Gebäuden keine Rede sein. Anders als die Verteidigung vorbringt, ist das Terrain auf der sich in Fahrtrichtung links befindlichen Querstrasse auch nicht gegenüber der Strasse abgetrennt (vgl. das Ausrichtbild [pag. 136]) und die dem Campingplatz entlang verlaufende Hecke nahm dem Beschuldigten zusätzlich Sicht auf die Querstrasse (vgl. pag. 196). Welches Verkehrsaufkommen am fraglichen Tag geherrscht hatte, geht aus den Akten allerdings nicht hervor. Den Radaraufnahmen ist einzig zu entnehmen, dass der Beschuldigte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholte.