Aus diesen Aufnahmen geht unzweifelhaft hervor, dass der Streckenabschnitt, auf dem der Beschuldigte das Überholmanöver durchführte und die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde, inmitten eines bebauten, bewohnten und belebten Gebiets liegt. Der Beschreibung des Beschuldigten (locker bebaut, grosse Felder und glaublich Bauernhöfe, Strasse recht breit [pag. 55, Z. 135 f.]) entspricht die Umgebung jedenfalls nicht; von einer lockeren Bebauung kann angesichts der Vielzahl an Gebäuden keine Rede sein.