12 und der Beschuldigte dieses anschliessend wieder auf die Fahrbahn lenkte (pag. 25). Während des Wiedereinbiegens, als sich das Fahrzeug ungefähr in der Mitte der zweispurigen Strasse befand, wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeuges gemessen (pag. 131). Aus diesen Aufnahmen geht unzweifelhaft hervor, dass der Streckenabschnitt, auf dem der Beschuldigte das Überholmanöver durchführte und die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde, inmitten eines bebauten, bewohnten und belebten Gebiets liegt.