Diese nachträglich gegen die Messung vorgebrachten Einwände sind nicht zu hören. Diese hätten vielmehr früher vorgebracht werden können und müssen; denn es wird auch von Betroffenen ein Verhalten nach Treu und Glauben verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_949/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.3.; GIGER, in: SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, N. 73 zu Art. 90 SVG). Abgesehen davon ist der Standort des Radarmessgeräts, wie bereits dargelegt (vgl. E. I.6. hiervor), hinreichend bezeichnet und belegt. Der Beschuldigte hat sowohl die Messung anerkannt (pag. 52, Z. 44 f.) als auch nicht in Abrede gestellt, die Signalisation von 40 km/h gesehen zu haben (pag. 176, Z. 43; pag. 317, Z. 24).