Daran ändere nichts, wenn der Staatsanwalt vor erster Instanz angegeben habe, die Einheimischen würden diese so bezeichnen. Wie dieser Abschnitt genau heisse, sei unklar, aber die Polizei müsse dies genau machen, damit der Standort zugeordnet werden könne. Die Weisung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) gebe vor, dass der Standort genau bezeichnet werden müsse. Da es sich hierbei nicht um eine Ordnungsvorschrift handle und diese Vorgabe eingehalten werden müsse, sei die Messung ungültig und nicht verwertbar (pag. 323; pag. 324; pag. 326). Diese nachträglich gegen die Messung vorgebrachten Einwände sind nicht zu hören.