11 führte sie im Wesentlichen aus, auf dem Messprotokoll des Radargeräts gebe es beim Standort nur den Vermerk «________ (Nummer)» sowie die Zusätze «F.________(Strasse)» und «C.________(Ortschaft)». Wo sich der exakte Standort befunden habe, wisse man nicht, es seien auch keine Koordinaten angegeben. Was unter «________ (Nummer)» verstanden werde, sei nicht bekannt, die F.________(Strasse) gebe es offiziell gar nicht. Daran ändere nichts, wenn der Staatsanwalt vor erster Instanz angegeben habe, die Einheimischen würden diese so bezeichnen.