Auf eine Zusammenfassung aller Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel wiedergegeben sowie die wesentlichsten Aussagen der Verfahrensbeteiligten zu den Geschehnissen zitiert bzw. zusammengefasst (pag. 227 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird vorab verwiesen. Sofern sich ergänzende bzw. präzisierende und/oder wiederholende Ausführungen zu Beweismitteln aufdrängen, wird darauf im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen (vgl. E. I.3. hiervor).