Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel grundsätzlich vollzählig aufgelistet; es kann darauf verwiesen werden (pag. 145 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend sind das Fallprotokoll Geschwindigkeit, die Planskizze C.________(Ortschaft) F.________(Strasse), das Eichzertifikat Nr. ________ vom 11. Juni 2019, das Messprotokoll ________, Metas Nr. ________ (pag. 131 ff.), die Videostandbilder (pag. 8 ff.) und die Einvernahme der Schwester des Beschuldigten, U.________ (pag. 45 f.), zu erwähnen. Auf eine Zusammenfassung aller Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet.