in BGE 138 IV 47). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3; 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 2.1). 10.2 Objektive und subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel grundsätzlich vollzählig aufgelistet;