131 würden dessen Angaben nicht stützen. Das Überholen erscheine weder spontan noch auf ein Erschrecken zurückzuführen, sondern vielmehr bewusst und gezielt. Schliesslich seien die Aussagen der Beteiligten wegen der Tischreservation auf dem Q.________ und dem Anruf beim Restaurant abweichend. Dieses widersprüchliche Aussagenverhalten, mit Ausnahme der Schilderungen des Kerngeschehens, könne auf eine Absprache hindeuten. Das zeige sich auch bei der Frage, ob im Auto über die Beschleunigung gesprochen worden sei. Der Beschuldigte habe demnach mit Vorsatz gehandelt (zum Ganzen pag. 328 ff.).